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Das Urheberrecht bezeichnet das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechtes. Urheberrechtsverletzungen werden in vielen Rechtsordnungen nicht gesondert geregelt, sondern unterliegen den Regeln des allgemeinen Rechts, also regelmäßig des Zivilprozessrechts, des Deliktsrechts und des Strafrechts. Zivilprozessrechtlich ist besonders der einstweilige Rechtsschutz von Bedeutung, um durch schnelles Handeln irreparable Schäden abzuwenden.

Der Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sind immaterielle Güter, also Rechte am Ergebnis einer geistigen Arbeit auf naturwissenschaftlich-technischem Gebiet sowie Kennzeichenrechte. Gewerbliche Schutzrechte wirken gegen jedermann. Somit haben die gewerblichen Schutzrechte auch vor dem Rechtsschutz aus den allgemeinen Handels- und Wettbewerbsgesetzen und bürgerlichem Recht Vorrang.
Es existieren drei verschiedene Arten des gewerblichen Rechtsschutz:

  • die technischen Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster),
  • die nichttechnischen Schutzrechte (Geschmacksmuster, Marken)
  • die besonderen Schutzrechte (Sortenschutz).

Somit können die Unternehmen, die ein Schutzrecht auf eine bestimmte Sache besitzen, einen Wettbewerbsvorteil erlangen und dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten und sichern. Der Schutzrechtsinhaber erlangt ein positives Verwertungsrecht, d.h., dass nur der Schutzrechtsinhaber die freie Verfügungsbefugnis über die geschützte Sache hat. Er kann allerdings jederzeit einen Dritten durch die Vergabe von Lizenzen bevollmächtigen, die geschützte Sache (wirtschaftlich) zu nutzen.
Des Weiteren hat der Schutzrechtsinhaber auch ein sogenanntes negatives Verbietungsrecht, d.h., er kann es Dritten untersagen, die geschützte Sache zu nutzen und hat somit auch die Möglichkeit, Maßnahmen gegen Produktpiraterie einzuleiten.
Bei Verstößen gegen das Schutzrecht kann der Schutzrechtsinhaber hohe Schadensersatzforderung stellen oder auch strafrechtlich gegen den unberechtigten Nutzer vorgehen. Das ist in den Sondergesetzen (z. B. Patentgesetz) geregelt und gesichert.

Unsere Tätigkeit umfasst dabei beispielsweise folgende Sachgebiete:

  • Unterstützung bei der Verletzung Ihres Urheberrechts,
  • Beratung im Bereich Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, und Sortenschutzrecht,
  • Schutz Ihrer Marke und sonstiger Kennzeichen,
  • Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb,
  • Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts
Gelesen 4641 mal Letzte Änderung am Montag, 27 Mai 2013 11:25
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