Telefon

(+49) 0 23 02 / 20 28 90

Öffnungszeiten

Die freie Wahl eines Anwalts ist verbindliches europäisches Recht

 

Die Rechtsberatung durch Mitarbeiter einer Rechtschutzversicherung ersetzt nicht die Beauftragung eines selbst gewählten Anwaltes. Es ist Rechtsschutzversicherungen verwehrt zu entscheiden, wann welcher Rechtsanwalt beauftragt werden darf, entschied der EuGH am 7. November 2013.

Im Streitfall hatte ein Rechtsschutzversicherer, der in seinen Versicherungsverträgen festlegt, dass rechtlicher Beistand grundsätzlich von seinen Mitarbeitern gewährt wird, sich darüber hinaus ausbedingt, dass die Kosten für rechtlichen Beistand durch einen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter nur dann übernahmefähig sind, wenn der Versicherer der Ansicht ist, dass die Bearbeitung der Angelegenheit einem externen Rechtsvertreter übertragen werden muss.

Eine derartige Beschränkung des Versicherungsnehmers verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 und ist unwirksam.

Ziel der Richtlinie ist es, die Interessen des Versicherten umfassend zu schützen und seine freie Wahl eines Anwaltes zu garantieren. Damit ist es nicht vereinbar, dass ein Rechtsschutzversicherer die Erstattung der Rechtsberatungskosten nur vornimmt, wenn er die Hinzuziehung eines Anwaltes befürwortet hatte.

Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob nach nationalem Recht in dem betreffenden Gerichtsverfahren ein rechtlicher Beistand vorgeschrieben ist oder nicht.

Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs -8 C‑442/12- vom 07. November 2013 | Bildquelle: Thomas Witte/ RuhrAdvokaten

 

About The Author