Die ärgerliche Folge dieses Plans: lange Wartezeiten beim Aufruf von Internetseiten oder beim Herunterladen von Dateien. Manche Online-Dienste sind zudem abgebremst praktisch nicht mehr nutzbar. So dürfte ein ruckelfreies Anschauen von HD-Filmen regelmäßig scheitern. Drastische Qualitätseinbußen drohen auch beim Musikhören oder Telefonieren via Web.
Da die Telekom-Tarife als "Internet-Flatrate" und unter Angabe der "bis zu"-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als "unangemessene Benachteiligung" an. Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird. Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale NRW nun Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig (Az. 26 O 211/13, nicht rechtskräftig).
Dies gilt für Call-&-Surf-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 Mbit/s oder mehr. Für Tarife auch mit geringeren Geschwindigkeiten hat die Telekom zudem anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 kbit/s unzulässig ist. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, müsste die Telekom die Passagen aus betroffenen Flatrate-Verträgen streichen und dürfte sich auch gegenüber ihren Kunden nicht mehr auf diese berufen. Für eine Surf-Bremse bestünde dann keine wirksame Rechtsgrundlage. Auch die Bevorzugung Telekom eigener Dienste gegenüber denen der Konkurrenz wäre damit vom Tisch.
Quelle: Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 30.10.2013 | Bildquelle: pixelpart / pixelio.de