Wenn bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ erkennen lässt, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird, besteht zwischen den Parteien nach dem wahren Geschäftsinhalt ein Arbeitsverhältnis, so urteilte das Bundesarbeitsgericht am 25. September 2013.