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Fehlendes Enteisungsmittel für Flugzeuge begründet keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Das hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 19. November 2013 entschieden.